Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist heute der wichtigste Anfechtungsgrund. Damit kann der Verwalter Deckungen außerhalb der Dreimonatsfrist angreifen. Hauptanwendungsgebiet sind inkongruente Deckungen außerhalb der Krise. Der BGH zieht aber auch kongruente Deckungen in den Anwendungsbereich. § 133 InsO beinhaltet zwei Fallgruppen Vor Prüfung eines Anfechtungsgrunds muss nach § 129 Abs. 1 InsO die Grundvoraussetzung jeder Insolvenzanfechtung vorliegen: Vorsatzanfechtung, § 133 InsO. Der praktisch mittlerweile wichtigste Tatbestand ist in § 133 Abs. 1 InsO geregelt. Wichtig deshalb, weil Rechtshandlungen bis zu vier, in Ausnahmefällen sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend angefochten werden können. Dies führt z. (1) 1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2 Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil (BGH, 17.12.2015, IX ZR 61/14) mit der Vorsatzanfechtung nach § 133 BGB beschäftigt. Nach § 133 InsO sind bei einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligungen und Kenntnis des Vertragspartners hiervon Zahlungen bis zu 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar
Es gibt bei dem § 133 InsO eine recht positive Entwicklung in der Rechtsprechung (auch des BGH als höchstem Zivilgericht) und bei der Gesetzgebung. Neben der Prüfung der Erfolgsaussichten und ggf. Verteidigung Ihrer Rechte schaue ich auch immer, ob sich ein Prozess vermeiden und eine andere Lösung finden lässt. Selbst wenn die rechtlichen Aussicht nicht sehr gut sind, gelingt es oft, eine. Die Vorsatz-Anfechtung nach § 133 InsO kann sich auf sog. vorsätzliche Benachteiligungen der Gläubiger über einen Zeitraum von 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erstrecken. Für die Verwalter ist es freilich schwierig auch über den 10-JahresZeitraum darzulegen, dass andere Gläubiger benachteiligte werden sollten mit einer Rechtshandlung § 133 InsO die Anfechtung von Zwangsvollstreckungshand-lungen ermöglicht, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenz-antrag erfolgt sind. V. Abhängigkeit der Anfechtbarkeit vom Handelnden Im Unterschied zu der Anfechtung nach den §§ 130, 131 InsO, bei der eine Rechtshandlung - und damit jede, auch die eines Dritten - ausreicht, setzt die Anfechtung nach § 133 3) Im Urteil des BGH vom 22. Die nach § 133 Abs. 1 zweiter Halbsatz InsO erforderliche Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn der Gläubiger weiß, dass werthaltiges Schuldnervermögen, das dem Insolvenzbeschlag unterliegen würde, vermindert oder die Schuldenmasse vermehrt wird, ohne dass das verbleibende Schuldnervermögen ausreicht, um alle verbleibenden Verbindlichkeiten zu befriedigen Der §133 InsO umfasst solche Handlungen, mit denen der Schuldner sein Vermögen reduziert und der Gläubiger dabei mitwirkt. Der Gläubiger muss von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis haben und vorsätzlich mitwirken
2 InsO bevorrechtigt zu befriedigen. Die Verwertung der Forderung steht aber gem. § 166 Abs. 2 InsO dem Insolvenzverwalter zu. Dieser kann auch gem. §§ 170 Abs. 1 S. 1, 171 InsO die Kosten der Feststellung und der Verwertung (dazu BGH NJW-RR 2004, 340) in Höhe von pauschal 9 % der Forderung für die Masse entnehmen (vgl. zur vergleichbare • Antrag, § 13 InsO • Prüfung durch das Insolvenzgericht - Eröffnungsgrund, §§ 16 ff. InsO - hinreichende Masse, § 26 InsO • Eröffnungsbeschluss, §§ 27 ff. InsO • Ernennung des Verwalters, § 27 InsO • Sichtung, Verwaltung und Verwertung der Masse • Feststellung der Gläubiger, §§ 174 ff. InsO • Erlösverteilung, §§ 187 ff. InsO [Alternative: Sanierung durch Plan. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird nämlich vermutet, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungsvorsatz kannte, wenn er zum Zeitpunkt der betreffenden Rechtshandlung um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner und um die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung wusste. Auch hier gilt also: Der Gläubiger muss von der Zahlungsunfähigkeit gewusst haben. Der Nachweis kann für.
Legt man nach alldem einen nach § 133 Abs. 1 InsO, also mit einer Anfechtungsfrist von 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag anfechtbaren Sachverhalt zu Grunde, der sich am 05.10.2006 zugetragen hat. dass der Gläubiger von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nichts wusste (§ 133 Abs.3 S.2 InsO). Erst wenn weitere Umstände hinzukommen, die darauf hinweisen, dass dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war, kann eine Anfechtung gerechtfertigt sein. In der Praxis völlig übliche Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen den Geschäftspartnern. Die nachfolgenden Prüfungsschemata sollen eine Hilfe für wesentliche Fragen betreffend die Prü-fungsreihenfolge und den Aufbau der gutachtlichen Fallbearbeitung in der Klausur geben. Sie be- schränken sich auf den Stoff der Übung im Privatrecht I zum Allgemeinen Teil des BGB und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Grundsätzlich gilt, dass die Schemata jeweils nur einen. InsO. 11 §§2 und 3 InsO regeln die sachliche und örtliche Zuständigkeit. 12 Vgl. §26 InsO. 13 Vgl. §13 Abs.1 InsO. 14 Vgl. §21 InsO. 15 Vgl. §22 Abs.1 InsO. 16 Vgl. §22 Abs.2 InsO. 17 Vgl. §§148ff. InsO. Aufsätze Jens Wuttke Grundlagen des Insolvenzrechts und prüfungsrelevante Schwerpunkte JURA Heft 6/2010 Angemeldet | mail.
Anfechtungsreformgesetz 2017 eine Eingrenzung der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) angestrebt, um damit einer ausufernden Rechtsprechung entgegenzuwirken. In den vergangenen Monaten hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) nicht nur seine eigene Rechtsprechung, sondern auch den Reformkurs quasi überholt -durch Anerkennung eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches für die. Zunächst alleinige Prüfung des Plans durch das Insolvenzgericht ( 1. Prüfung) Zuleitung des Plans und Anhörung der Beteiligten nach § 232 InsO, Gläubigerausschuss, Schuldner, Verwalter (2. Prüfung) Erörterung und Abstimmung über den Plan im Termin nach § 235 InsO (3. Prüfung) Frank Pollmächer, RiAG -Insolvenzgericht-Düsseldorf 1 Nach § 133 Abs. 3 S. 1 InsO n.F. ist es bei kongruenten Deckungshandlungen - d.h. vereinfacht gesagt: bei Leistungen die dem Schuldner in dieser Form zustehen, etwa bei Zahlungen auf fällige Forderungen - für die oben dargestellte Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nun nicht mehr ausreichend, dass der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. INSOLVENZRECHT und Anfechtungsrecht 2018 Wolfgang C. Fahlbusch Rechtsanwalt Dozent, Fachanwalt für Insolvenz-, Bank- und Kapitalmarktrecht ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co. K Zahlungsunfähigkeit, § 17 Abs. 2 InsO BGH, Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16 (ZIP 2018, 283): LS. 1: Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß §17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann de
Konkrete Prüfungsschemata 1 . A. Anspruch aus § 433 I 1 BGB Obersatz: K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. § 433 I 1 BGB haben. Voraussetzungen (1) Vorliegen eines Kaufvertrags a. Angebot (V oder K) b. Annahme (V oder K) c. Einigung über essentialia negotii (2) Keine rechtshindernden Einwendungen 2 . B. Anspruch aus § 433 II BGB Obersatz. § 133 InsO ermöglicht. Ein möglicher Nutzen der Zahlung für die Gläubiger, also das Interesse der Gläubigergemein-schaft, hat bei der Bewertung einer Zahlung als unlauter außen vorzubleiben. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die fortgesetzte Teilnahme am Wirtschafts- und Rechtsver-kehr begründen damit auch im Fall fortschreibender Verluste oder gar eingetretener. Vorsätzliche Benachteiligung, § 133 Abs. 1 InsO . Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Dabei wird.
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO - neues BGH-Urteil hilft Gläubigern bei Zwangsvollstreckung. 20.07.2017 2 Minuten Lesezeit (16) Stellt ein Unternehmen oder eine Privatperson einen. Bisher galt: Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln voraus, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung, wenn der Gläubiger eine Befriedigung mittels Zwangsvollstreckung erlangt, es sei denn, wenn dazu zumindest auch eine. Die Anfechtung nach Paragraf 133 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Rechtshandlungen Dritter, insbesondere von Drittschuldnern oder der zwangsvollstreckenden Kommune selbst, sind keine Handlungen des Schuldners und damit nicht innerhalb des bis zu zehn Jahre zurückreichenden Anfechtungszeitraums anfechtbar. Zwangsvollstreckungen sind nur innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums. Wegen § 140 Abs. 1 InsO muss bei einem Unternehmen in der Krise zum Zeitpunkt der Überweisung des Vorschusses ein erfolgreiches Sanierungskonzept bestehen. Das bedeutet, dass sich aus den Buchhaltungsunterlagen ergeben muss, dass infolge des geplanten Sanierungskonzeptes eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit nicht mehr besteht, da nur dann die gerechtfertigte Annahme aufrechtzuerhalten ist.
Erste Kommentierung des § 133 InsO von K/P/B/Bork (Stand April 2017) und HambKomm/Rogge/Leptin (6. Aufl. 2017, Ergänzungsband). Teil I Einführung 56 32 Huber Leseprobe Carl Heymanns Verlag 2018. 2. Kurzübersicht zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht 2017 a) Keine Änderung bei der Inkongruenzanfechtung nach § 131 InsO Die im zugrundeliegenden RegE (wie schon wie im RefE) vorgesehene. Nach § 133 Abs. 4 InsO kann ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Für den Bundesgerichtshof ist eine GmbH & Co. KG gegenüber einer GmbH als nahestehende Person im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts anzusehen, wenn die. Gemäß 133 Abs. 2 InsO kann ein mit einer nahestehender Person geschlossener entgeltlicher Vertrag angefochten werden, wenn die Gläubiger hierdurch unmittelbar benachteiligt werden. Der Vertrag kann auch in der Zahlung einer Forderun liegen, Gegenleistung ist die Schuldbefreiung. - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwal § 133 in Abs. 2 InsO beinhaltet einen weiteren Anfechtungstatbestand. Danach ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person im Sinne des § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Eine Anfechtung scheidet nur dann aus, wenn der Vertrag 2 Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn.
Gesetzesänderung § 133 InsO - Vorsatzanfechtung: Reform der Anfechtung in der Insolvenz, Verbesserung für Anfechtungsgegne Auch ein entgeltlicher Vertrag mit nahe stehenden Personen (vgl. § 138 InsO), durch den die Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, ist anfechtbar, § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn die angefochtene Vereinbarung früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag getroffen wurde oder wenn der andere im Zeitpunkt der Vereinbarung von dem diesbezüglichen. 6. Im Stadium der Unterbilanz: Bindung des Gesellschaftsvermögens in seinem realen Wert. 7. Kreditgewährungen der GmbH an ihre Gesellschafte Wollte man die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO gänzlich vernachlässigen, führte dies dazu, dass eine innerhalb von 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgte inkongruente Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO leichter anfechtbar wäre als nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Ein derartiger Wille kann nach Ansicht des BGH dem Gesetzgeber nicht.
Insolvenzordnung (InsO) § 130 Kongruente Deckung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu. InsO) oder Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§ 207 ff. InsO): •Gläubiger können Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 829, 835 ZPO) -Wichtig: § 64 Satz 4 GmbHG •Verzicht, Vergleich und ähnliche zum Erlöschen der Forderung führende Rechtshandlungen sind nicht möglich (§ 43 III, IV GmbHG) •keine Entlastung. Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO Die Gesetzesänderung enthält - wie bereits im Regierungsentwurf enthalten - eine Verkürzung der Anfechtungsfrist von Deckungshandlungen von bislang zehn auf vier Jahre. Von einer - wie von der IHK geforderten - weitergehenden Verkürzung auf zwei Jahre wurde abgesehen. Auch wenn eine weitere Verkürzung der Anfechtungsfrist wünschenswert gewesen.
Insolvenzordnung (InsO) § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses. Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. Insolvenzanfechtung gegenüber dem Kreditgeber gem. § 133 Abs. 1 InsO Von § 133 InsO sind zunächst alle Rechtshandlungen im Sinne von § 129 InsO erfasst, es kommen somit sowohl positive Handlungen als auch Unterlassungen in Betracht365. Insbesondere kann auch die Gewährung von Sicherheiten - nicht anders als die Erfüllung - unter den Voraussetzungen des § 133 InsO mittels der. Vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 der InsO. Hier ist eine Rechthandlung anfechtbar, wenn der Schuldner diese in den zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorgenommen hat und der Vorsatz einer Benachteiligung der Gläubiger vorlag und der durch diese Rechtshandlung bevorteilte Schuldner davon wusste. Es muss nicht unbedingt ein Zusammenwirken der beiden Parteien.
Insolvenzordnung (InsO) § 131 Inkongruente Deckung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen. Die Möglichkeit des Insolvenzgläubigers, seine Forderung durch Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB vollständig zu befriedigen, besteht auch in der Insolvenz des Schuldners, soweit die Voraussetzungen der §§ 94-96 InsO gegeben sind. Grundvoraussetzung ist gemäß § 94 InsO, das die Aufrechnungslage bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand. Dies ist dann der Fall, wenn die.
Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen (Überblick).. 19 a) Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart.. 19 b) Amtsermittlungspflicht nach Zulassung des Antrags.. 20 c) Durchführung der Ermittlungen.. 21 d) Auswertung der Ermittlungsergebnisse.. 22 3. Abschluss des Eröffnungsverfahrens..... 22 II. Sicherungsmaßnahmen während des Eröffnungsverfahrens.. 23 1. Begri 4 InsO nur zulässig, wenn Gläubiger auf Aufrechnung vertrauen durfte. Aufrechnungslage war bereits angelegt ( §95 Abs. 1 S. 1) Forderung des Gläubigers darf nicht nach Hauptforderung der Masse durchsetzbar werden ( §95 Abs. 1 S. 3) 2. Frage: Ist die Herbeiführung der Aufrechnungslage anfechtbar? - Dann gilt §96 Abs. 1 Nr. 3 InsO - Voraussetzungen: §§129 ff. InsO - Wirkungen. Insolvenzordnung (InsO) § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu. § 823 II BGB iVm § 15a Inso gilt man auch als Neugläubiger, wenn die Forderung zwischen Insolvenzreife und Ende der 3-Wochenfrist des § 15a InsO..
Insolvenzverschleppung oder eigentlich: der strafbare Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO gehört -neben Betrug- mit den anderen Insolvenzdelikten wie Bankrott zu den häufigsten Wirtschaftsstraftaten. Die polizeiliche Kriminalstatistik für 2015 geht von 11.153 Strafverfahren aus. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Voraussetzungen eines. § 131 InsO - das sollten Sie wissen! Worum geht es in § 131 InsO? Ähnlich wie § 133 InsO befasst sich diese Vorschrift ebenfalls mit der Anfechtbarkeit von bestimmten Rechtshandlungen des Schuldners. Sie zielt darauf ab, die Befriedigung von Gläubigern zu unterbinden, denen die Forderung nicht zustand Das Unterlassen eines Insolvenzantrags trotz eingetretener Insolvenzreife ist strafbar (§ 15 IV InsO), sogar wenn nur fahrlässig gehandelt wird (§ 15 V InsO). Unabhängig von dem strafrechtlichen Handlungsgebot sollte der Geschäftsführer den gebotenen Insolvenzantrag stellen, wenn er seine Haftung nach § 64 vermeiden möchte. 12cc) Zurückhalten von Zahlungen. Der Geschäftsführer kann. InsO § 133 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 a) Bei der Vermutung, dass der andere Teil im Falle einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung
Zu den Anforderungen an die Prüfung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Gesetz(e): InsO § 133 Abs. 1 Tatbestand Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. -P. GmbH & Co. (im folgenden: Schuldnerin). Das verklagte Land, handelnd durch das Finanzamt H. , mahnte spätes- tens ab dem 6. April 2000 immer wieder rückständige Umsatz- und. § 133 Abs. 1 InsO ist in folgenden Fällen gegeben: Der Schuldner, bzw. bei einer juristischen Person sein gesetzlicher Vertreter (BGHZ 22, 128) will die Benachtei ligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung oder kennt und billigt sie als mutmaßliche Folge. Er bzw. sein gesetzlicher Vertreter weiß, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener. (1) 1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2 Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte
Damit die InsolÂvenzÂanÂfechÂtung nach § 133 InsO nicht zu einem Domino-Effekt bei UnterÂnehÂmensÂinÂsolÂvenÂzen führt, und um RechtsÂsiÂcherÂheit im ZahÂlungsÂverÂkehr zu erreiÂchen, forÂdern der BDI, der ZenÂtralÂverÂband des deutÂschen HandÂwerks (ZDH) und weiÂtere IndusÂtrieÂverÂbände daher eine NeuÂfasÂsung. Diese wurde am 15.01.2016 im BunÂdesÂtag dis. Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil den Benachteiligungsvorsatz kannte (§ 133 Abs. 1 S. 1 InsO). Wie auch bei den anderen Anfechtungsrechten kann die Kenntnis vermutet werden, wenn der Gläubiger. § 133 Absatz 1 Satz 2 InsO erleichtert dem Insolvenzverwalter die Beweisführung hinsichtlich der in der Regel schwer zu beweisenden subjektiven Merkmale: Die Kenntnis des begünstigten Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners drohte und dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligte